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Bürgschaft für Kreditverträge

Risikogeschäft Bürgschaft

Die Übernahme einer Bürgschaft für die Forderung eines anderen ist ein großes Risiko. In vielen Fallkonstellationen stehen dem Bürgen jedoch Mittel zur Abwehr der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Personen, die als Bürgen für die Schuld eines Dritten einzustehen haben gerichtlich und außergerichtlich.

David Stader

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

Möglichkeiten einer Verteidigung gegen eine Bürgschaftsinanspruchnahme

Der Bürge haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Privatvermögen für die verbürgte Forderung. In den meisten Fällen erfolgt die Bürgschaft für Kreditverträge aus emotionaler, familiärer oder geschäftlicher Verbundenheit zu dem Schuldner. Ob der Bürge zur Zahlung verpflichtet ist, oder sich gegen die Inanspruchnahme verteidigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles und bedarf einer genauen juristischen Prüfung.

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Einhaltung der Schriftform

Eine Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft kommt nur in Betracht, wenn der Bürgschaftsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Das Gesetz verlangt, dass der Bürge seine Vertragserklärung in Schriftform abgibt. Die Schriftform ist aber nur gewahrt, wenn die Bürgschaftsurkunde von dem Bürgen eigenhändig unterzeichnet wurde. Eine Abgabe der Bürgschaftserklärung per E-Mail oder Fax genügt nicht. Die Annahmeerklärung des Gläubigers ist aber formfrei möglich.

Gleicht der Bürge die Bürgschaftsverpflichtung aus, kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, die Bürgschaftsvereinbarung sei formunwirksam gewesen. Die Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung heilt den Formmangel.

Neben der Schriftform muss der Bürgschaftsvertrag die beteiligten Personen (Gläubiger, Schuldner & Bürge) und Forderungen, die durch die Bürgschaft abgesichert werden, zumindest hinreichend bestimmbar benennen.

Anfechtung der Bürgschaftserklärung

Eine Anfechtung der Bürgschaftserklärung kommt in Betracht, wenn sich der Bürgen bei Vertragsschluss nicht darüber im Klaren war, dass die Bürgschaft mit einer Haftungsübernahme verbunden ist. Ebenso kommt eine Anfechtung in Betracht, wenn der Bürge über die Höhe der Bürgschaft irrt. Es gelten dann allerdings sehr kurze Anfechtungsfristen. Wurde der Bürge zur Abgabe der Bürgschaftserklärung durch widerrechtliche Drohung bestimmt oder arglistig getäuscht (bspw. über die Vermögensverhältnisse des Schuldners) kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht.

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Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bürgschaftsvereinbarung dann sittenwidrig sein, wenn der Bürge die Bürgschaft für einen nahen Angehörigen aus reiner Verbundenheit hergibt, obwohl ihn die Bürgschaftsforderung unter Beachtung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse finanziell krass überfordert.

Diese Fälle der sog. "Angehörigenbürgschaft" betreffen oftmals einen Ehepartner für den anderen, oder Eltern für ihre Kinder. Bei diesen Personenverhältnissen kann davon ausgegangen werden, dass die Bürgschaft nicht aus rationalen Gründen, sondern allein aufgrund der emotionalen Verbundenheit hergeben wurde. 

Daher gilt diese Rechtsprechung bei anderen Personenverhältnissen in der Regel nicht. Insbesondere kann eine solche Verbundenheit nicht angenommen werden, wenn der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH eine Bürgschaft für die Gesellschaft übernimmt.

Der Einwand der Sittenwidrigkeit kann aber ausgeschlossen sein, wenn der Angehörige ein eigenes Interesse an der Eingebung der Verbindlichkeit durch den Schuldner hat (bspw. Interesse an dem durch den Kredit angeschafften Gegenstand).

Im Übrigen kommt eine Sittenwidrigkeit auch nur dann in Betracht, wenn der Gläubiger in Kenntnis der besonderen Verbundenheit des Bürgen die Bürgschaft verlangt und für diesen Umstand so für sich ausgenutzt hat.

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Einwendungen des Schuldners - Akzessorietät der Bürgschaft

Die Bürgschaftsverpflichtung ist in ihrer Höhe und ihrem Bestand abhängig von der Forderung, die sie sichert (sog. "Akzessorietät"). Der Bürge kann daher dem Gläubiger alle Einwendungen oder Einreden des Schuldners selbst entgegenhalten. Ist die gesicherte Forderung beispielsweise verjährt oder wurde sie durch den Schuldner erfüllt, oder hat der Schuldner den Hauptvertrag selbst wirksam widerrufen, kann sich auch der Bürge auf diese Einwände berufen.

Einrede der Vorausklage

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass sich der Gläubiger zunächst an den Schuldner halten soll. Der Bürge kann dem Gläubiger entgegenhalten, dass er zunächst den Schuldner verklagt und bei ihm die Zwangsvollstreckung versucht, bevor er sich bei ihm befriedigt. Allerdings kann diese sog. "Einrede der Vorausklage" ausgeschlossen werden. In diesem Fall handelt es sich um eine sog. "selbstschuldnerische Bürgschaft".

Bei Bürgschaftsverträgen von Banken ist ein solcher Ausschluss die Regel. Die Einrede der Vorausklage hat daher im Recht der Kreditsicherheiten nur eine untergeordnete Bedeutung.

Rückgabe der Bürgschaftsurkunde

Wird die gesicherte Forderung durch den Schuldner oder den Bürgen erfüllt, hat der Bürge einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde. Das gleiche gilt, wenn der Sicherungszweck wegfällt.

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