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Gericht erklärt Kündigung eines Bausparvertrages für unwirksam

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat die Kündigung einer Bausparkasse für unwirksam erklärt und die Bausparkasse zur Fortsetzung des Vertrages verurteilt.

Kein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrages

In dem Urteil vom 07.08.2015  (Az. 10 C 1154/15 – nicht rechtskräftig)  hat das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages nicht wirksam erfolgte. Nach Ansicht des Richters kann sich die Bausparkasse nicht auf die Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Damit bestätigt das Amtsgericht die Auffassung von Verbraucherschützern, dass die Kündigung eines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht voll angesparten Bausparvertrages nicht möglich ist.

Grundsatzentscheidung steht noch aus

Ob sich die Entscheidung des AG Ludwigsburg durchsetzt, steht aber noch nicht fest. Es ist zu erwarten, dass diese Frage schlussendlich durch den Bundesgerichtshof geklärt werden muss. Als höchstes deutsches Zivilgericht obliegt es dem BGH, grundsätzliche Fragen des Zivilrechts zu klären.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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