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Gericht erklärt Kündigung eines Bausparvertrages für unwirksam
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat die Kündigung einer Bausparkasse für unwirksam erklärt und die Bausparkasse zur Fortsetzung des Vertrages verurteilt.
Kein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrages
In dem Urteil vom 07.08.2015 (Az. 10 C 1154/15 – nicht rechtskräftig) hat das Amtsgericht Ludwigsburg festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages nicht wirksam erfolgte. Nach Ansicht des Richters kann sich die Bausparkasse nicht auf die verbraucherschützende Norm des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Damit bestätigt das Amtsgericht die Auffassung von Verbraucherschützern, dass die Kündigung eines zum Kündigungszeitpunkt noch nicht voll angesparten Bausparvertrages nicht möglich ist.
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