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BGH sieht Fehler bei Sparda-Bank-Verträgen

BGH hebt Urteil des KG Berlin zugunsten einer Sparda Bank auf und weist die Sache zur neuen Verhandlung wegen problematischer Widerrufsbelehrung zurück.

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Beschluss (vom 04.06.2019, XI ZR 331/17) ein Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin zugunsten einer Sparda Bank aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Gegenstand des Verfahrens war eine Widerrufsbelehrung in Sparda-Bank-Verträgen, die in dieser Form auch von vielen anderen Banken verwendet wurde.

Sachverhalt

Die klagenden Verbraucher schlossen zur Finanzierung einer Immobilie im Januar 2012 einen Darlehensvertrag über 148.500 € mit einem bis zum 30. Januar 2027 festen Zinssatz ab. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsinformation die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wie folgt lautete:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit erhalten hat, aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB erfüllt hat."

Bei den Pflichtangaben nach § 312g BGB handelt es sich um solche, die nur Anwendung finden, wenn der Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde.

Entscheidung des BGH

Der BGH hat nun entschieden, dass die Bank den Beginn der Widerrufsfrist nur dann an die Einhaltung der Informationspflichten für im elektronischen Geschäftsverkehr knüpfen darf, wenn der Vertrag auch wirklich auf diese Weise geschlossen wurde. Wurde der Vertrag aber in der Bank geschlossen oder per Post zugesandt, sodass die Bank den Passus damit nur versehentlich oder nur vorsorglich in die Widerrufsinformation aufgenommen hat (was häufig vorkommt), ist die Bestimmung des Fristbeginns falsch und ein nachträglicher Widerruf möglich.

Zurückweisung an das Kammergericht

Da das Kammergericht in der Vorinstanz nicht geklärt hatte, wie der Vertrag zustande gekommen ist, wurde das Verfahren zurückverwiesen. Das Kammergericht muss dieser Frage nun nachgehen um einen Fehler auszuschließen. Wenn sich herausstellt, dass der Vertrag in der Bank geschlossen oder per Post zugeschickt wurde, war der Widerruf wirksam.

Bedeutung für andere Verbraucher

Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens haben die vom Bundesgerichtshof getroffenen Feststellungen weite Auswirkungen für andere Verbraucher. Finden sich in Kreditverträgen entsprechende Zusätze und ist der Vertrag nicht im elektronischen Geschäftsverkehr zustande gekommen, so ist ein Widerruf der Hausfinanzierung auch heute noch möglich. Bei einem wirksamen Widerruf kann ein Darlehen ohne den Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung zurückgezahlt werden. Auch muss die Bank zumindest bei Verträgen die vor dem 13.06.2014 geschlossen wurden, die vom Verbraucher erbrachten Zahlungen mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinsen.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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