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EuGH kippt gängige Klausel in deutschen Darlehensverträgen

EuGH sieht in einer gängigen Formulierung in Verträgen deutscher Banken einen Verstoß gegen EU Recht. Damit wird für viele Verträge ein Widerruf möglich.

Grundsatzurteil aus Luxemburg macht Verbrauchern Hoffnung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66 19) eine gängige Klausel in nahezu allen deutschen Darlehensverträgen, die nach dem 11.06.2010 geschlossen wurden, ihre Zulässigkeit abgesprochen. Bei Anwendung dieses Urteils ist bei den meisten Kreditverträgen in Deutschland ein Widerruf noch möglich.

Sachverhalt

Die klagenden Verbraucher nahmen im Jahr 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen Immobilienkredit über EUR 100.000,00 auf. Der Zinssatz i.H.v. 3,61 % p.a. war bis ins Jahr 2021 gebunden. Die Kläger widerriefen den Darlehensvertrag lange nach dem Abschluss. Da die Bank den Widerruf nicht anerkannte, wurde Klage zum Landgericht Saarbrücken erhoben. Dieses hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorentscheidung vorgelegt.

Urteil des EuGH

Der EuGH kippt diese Klausel und bestätigt, dass die Formulierung im Darlehensvertrag nicht klar und prägnant genug ist. Der EuGH störte sich dabei an der folgenden Formulierung:

"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Nach der richtigen Ansicht des EuGH kann der Verbraucher bei einer solchen Kaskadenverweisung auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtungen bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle Anforderungen des Gesetzes erfüllt, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat.

Bedeutung für andere Fälle

Die Entscheidung betrifft alle Verbraucherdarlehensverträge bis EUR 75.000,00, sofern sie nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden und nicht der Finanzierung einer Immobilie dienten.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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