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EuGH verneint Widerrufsrecht bei Kreditverlängerungen

EuGH widerspricht Generalanwältin Eleanor Sharpston und hält Kreditverlängerungen für nicht widerrufbar.

EuGH widerspricht Generalanwältin

Der Europäischen Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.06.2020 der Rechtsansicht der Generalanwältin Eleanor Sharpston in der Vorlagesache des LG Kiel beim EuGH (C-639/18) widersprochen und die Frage, ob Kreditverlängerungen unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne der Fernabsatzrichtlinie fallen, verneint. Damit haben Verbraucher bei einer im Internet oder im Postwege zustande gekommenen Kreditverlängerung auch kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht. Die bis dahin offene Frage konnte mit dem Urteil des EuGH abschließend geklärt werden. Auch wenn Verbraucher sich in diesem Punkt nicht durchsetzen konnten, ist die nunmehr eingetretene Rechtssicherheit gleichwohl zu begrüßen.

Widerruf des Ursprungsvertrages ggf. möglich

Die Entscheidung des EuGH betrifft aber ausschließlich die Verlängerungsvereinbarung. Wenn der Ursprungsvertrag nach dem 10.06.2010 geschlossen wurde, kommt ggf. noch ein Widerruf des gesamten Engagements und nicht nur der Prolongation in Betracht. Gründe die einen nachträglichen Widerruf eines Darlehensvertrages rechtfertigen können sind vielfältig. In Betracht kommt eine unzureichende Widerrufsinformation oder fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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