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Sparkasse kann Freibetrag für Negativzinsen nicht reduzieren

Nach der Entscheidung des BGH hat die Frankfurter Sparkasse die Freibetragsreduzierung zurückgenommen und erhobene Negativzinsen erstattet.

Die Frankfurter Sparkasse hat in einem von Rechtsanwalt David Stader vertretenen Fall darauf verzichtet, den Freibetrag für Negativzinsen auf einem Girokonto von EUR 500.000,- auf EUR 250.000,- zu reduzieren. Anlass für die Rücknahme war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zustimmungsfiktion in den AGB-Banken.

Sachverhalt

Der Sparkassenkunde hatte im Jahr 2019 ein Girokonto bei der Frankfurter Sparkasse eröffnet. Neben dem Girokontovertrag wurde ein zusätzliche Vereinbarung über einen Freibetrag auf Guthaben bis zu EUR 500.000,- vereinbart. Erst wenn dieser Betrag überschritten ist, sollte der Kunde mit Negativzinsen auf seine Einlagen belastet werden können.

In der Folgezeit teilte die Sparkasse dem Kunden mit, dass sie diese Vereinbarung einseitig auf der Grundlage ihrer AGB ändere und die Änderung wirksam werde, wenn er dieser nicht in eine bestimmten Frist widerspreche. Die Änderung beinhaltete eine Reduzierung des Freibetrages auf EUR 250.000,-. Der Kunde lehnte die Änderung ab und berief sich darauf, dass eine Änderung dieser Individualvereinbarung über AGB nicht möglich sei. Nachdem die Sparkasse auf das Anliegen des Kunden nicht einging, nahm der Sparkassen-Kunde anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Unwirksame Zustimmungsfiktion

Neben dem für sich bereits durchgreifenden Argument der Individualvereinbarung berief sich der Sparkassen-Kunde nunmehr auch darauf, dass die in den AGB der Sparkasse enthaltene Zustimmungsfiktion unwirksam ist und es auch aus diesem Grunde einer Zustimmung des Kunden zu der Änderung bedürfe. Noch bevor die Sparkasse auf dieses Schreiben antworten konnte, wurde die von Rechtsanwalt David Stader vertreten Ansicht vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.2021 bestätigt. In der Folge nahm die Frankfurter Sparkasse die Reduzierung zurück und erstattete die bereits erhobenen Negativzinsen.

Fall lässt auf Bedeutung der BGH-Entscheidung schließen

Dieser Fall macht deutlich, welche Bedeutung die BGH-Entscheidung außerhalb von Gebührenerhöhungen hat. Gerade vermögende Kunden sollten prüfen, ob sie in der Vergangenheit durch einseitige Änderungen ihrer Bank oder Sparkasse belastet wurden und Rückforderungen verlangen können. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung bieten wir interessierten Bank- und Sparkassenkunden eine unverbindliche Vorprüfung an.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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