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KG Berlin hebt Urteil auf und bestätigt Widerruf

KG Berlin hebt ein Urteil des Landgerichts Berlin auf und stellt die Wirksamkeit des Widerrufs eines DKB-Bank Kredits fest.

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 17.05.2018 (8 U 225/16) ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben und die Wirksamkeit des Widerrufs eines DKB-Bank Kredits bestätigt. Das Landgericht Berlin hatte in der Vorinstanz die Klage des von RA David Stader vertretenen Verbrauchers noch wegen angeblicher Rechtsmissbräuchlichkeit abgewiesen. Aufgrund des wirksamen Widerrufs muss die DKB einen Nutzungsersatzanspruch i.H.v. € 5.780,67 gegen sich gelten lassen.

Sachverhalt

Die Verbraucher hatten im August 2006 bei der SKG Bank, die von der DKB übernommen wurde, einen Immobilienkredit über € 100.000,00 abgeschlossen. Die in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung sagte aus, dass die Widerrufsfrist "frühestens" mit dem Erhalt der Belehrung beginne.

Im Januar 2015 erklärten die Verbraucher den Widerruf, nachdem sie von Rechtsanwalt Stader in der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Bergheim beraten wurden.

Die DKB wies den Widerruf als unbegründet zurück und verweigerte eine Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Zum Verfahren der ersten Instanz

Aus diesem Grund erhob Rechtsanwalt David Stader Klage zum Landgericht Berlin. Das Landgericht erkannte jedoch unter ausdrücklicher Missachtung der Rechtsprechung des BGH einen Rechtsmissbrauch des Verbrauchers und wies die Klage ab. In den Entscheidungsgründen warf das Landgericht dem BGH vor, seine Rechtsprechung sei widersprüchlich.

Zum Verfahren der zweiten Instanz

Aufgrund dieses gravierenden Fehlers des Landgerichts legte Rechtsanwalt Stader gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung zum Kammergericht Berlin ein. Die Berufung hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils. In den Entscheidungsgründen führt das Kammergericht zutreffend aus, dass dem wirksamen Widerruf der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht entgegenstehen kann. Nach Ansicht des Kammergerichts liegt in dem Motiv des Verbrauchers von dem Widerruf wirtschaftlich zu profitieren keine missbräuchliche Ausnutzung einer nur formalen Rechtsposition. Vielmehr stehen die Motive des Widerrufs nach der Rechtsprechung des BGH, die das Landgericht bewusst missachtet hat, außerhalb des Schutzzwecks des Widerrufsrechts.

Aufgrund des wirksamen Widerrufs war eine vollständige Rückabwicklung des Darlehensvertrags vorzunehmen. Im Rahmen dieser Rückabwicklung ist die DKB verpflichtet, den Verbrauchern einen Nutzungsersatz von € 5.780,67 anzurechnen. Ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht bei einem wirksamen Widerruf ohnehin nicht.

Urteil des Kammergerichts rechtskräftig

Da das Kammergericht eine Zulassung der Revision zum BGH nicht zugelassen und die DKB auf die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet hat, ist das Urteil des Kammergerichts rechtskräftig.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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