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Haftung einer Bank wegen unwirksamer Kündigung eines Darlehensvertrages
Mit Urteil vom 17.09.2020 entschied das Landgericht Bonn (Az.: 19 O 251/19), dass die Bank nach Aussprache einer unberechtigten Kündigung eines Darlehensvertrages zum Schadensersatz verpflichtet wird. Indem die Bank unberechtigt eine Kündigung ausspricht, verletzt diese ihre Pflicht des vertraglichen Rücksichtnahmegebots.
Sachverhalt
Die Kläger nahmen bei der beklagten Bank ein Immobiliendarlehen auf, das zur Anschlussfinanzierung eines weiteren Darlehens dienen sollte. Als Tilgungsersatzprodukt wählten die Kläger einen Bausparvertrag, den sie gerade zu diesem Zweck abschlossen. Nachdem die Kläger der beklagten Bank mitteilten, dass einer von Ihnen arbeitslos geworden war, kündigte die Bank das Darlehen und begründete dies mit einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer, die sie nach § 490 BGB und Inhalt ihrer Finanzierungsbedingungen zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Die Kläger erkannten die Kündigung der Bank nicht an und verlangten Schadensersatz.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bonn entschied, dass die Bank den Klägern wegen der unberechtigten Kündigung Schadensersatz schulde, der sowohl die Anwaltskosten als auch die Abschlusskosten für den Bausparvertrag umfasst. Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten, indem sie eine unwirksame Kündigung des Darlehensvertrags erklärte und die Vertragserfüllung verweigerte. Die Kündigung stellt eine unberechtigte Ausübung eines Gestaltungsrechts dar und ist deshalb als Verletzung der Treue- und Rücksichtnahmepflichten anzusehen.
Der Abschluss eines Bausparvertrages als vergebliche Aufwendung i.S.d § 284 BGB
Die Abschlusskosten für den Bausparvertrag stellen keinen kausalen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. dar, da der Vertrag bereits vor der unberechtigten Kündigung geschlossen wurde. Allerdings bewertet das LG Bonn diese als vergebliche Aufwendungen i.S.d § 284 BGB. Schließlich schlossen die Kläger den Vertrag nur zum Erhalt der Leistung aus dem Darlehensvertrag ab. Damit handelten sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung, sodass es sich um Aufwendungen handelt. Dass sie den Bausparvertrag grundsätzlich anderweitig nutzen könnten, schließt den Anspruch nach § 284 BGB nicht aus. Der Zweck des Bausparvertrages, der darin bestand, als Tilgungsersatzprodukt verwendet zu werden, wäre bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung erreicht worden.
Des Weiteren entschied das Landgericht, dass die Kläger sich den Zinsvorteil, welcher durch den späteren Abschluss eines Ersatzdarlehensvertrages entstand, nicht auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil des Landgerichts Bonn verdeutlicht, dass die Bank für Schäden sowie Aufwendungen, die Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung sind, haftet. Auch Anwaltskosten sind von der Bank zu ersetzen, sofern die Kündigung Komplikationen mit etwaigen anderen Darlehensgebern auslöste, wozu es außergerichtlicher Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bedurfte. Zudem sind die Kosten für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das in Vertrauen auf die Vertragsdurchführung abgeschlossen wurde, ersatzfähig.
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