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Hessische Sparkasse muss Vorfälligkeit erstatten

LG Darmstadt verurteilt Sparkasse zur Erstattung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Der Kunde hatte das Darlehen zuvor fristlos gekündigt

Sachverhalt

Der von Fachanwalt David Stader vertretene Verbraucher schloss im Jahr 2014 bei einer hessischen Sparkasse aus der Region Darmstadt einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer von ihm genutzten Immobilie ab. In der Folge kam es zu Nachbarschaftsstreitigkeiten zwischen dem Verbraucher und einer Nachbarin, die gleichzeitig auch Mitarbeiterin der Sparkasse war. Diese Nachbarin griff mehrmals rechtswidrig auf die bei der Sparkasse gespeicherten Daten über den Verbraucher zu. Über diesen Datenschutzverstoß informierte die Sparkasse den Verbraucher aber erst viel später und nur auf seine Nachfrage.  Nachdem sich dem Verbraucher das Ausmaß des Rechtsverstoßes offenbarte, kündigte er umgehend den Darlehensvertrag mit der Sparkasse aus wichtigem Grund. Die Sparkasse verweigerte die Akzeptanz der Kündigung und machte die Rückzahlung des Darlehens von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abhängig. Diese Vorfälligkeitsentschädigung verlangte der Verbraucher mit seiner Klage zurück. Gleichzeitig verlangte er Schadensersatz. 

LG Darmstadt sieht fristloses Kündigungsrecht

Das LG Darmstadt hat der Klage des Verbrauchers überwiegend stattgegeben. Die von dem Verbraucher erklärte Kündigung erfolgte rechtmäßig, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verbraucher und der Sparkasse durch die mehrfachen gravierenden Datenschutzverstöße unwiederbringlich zerrüttet ist. Entsprechend war dem Verbraucher nicht zuzumuten, an dem Vertrag festzuhalten.

Aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sah das Gericht auch keinen Anspruch der Sparkasse auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Entsprechend muss die Sparkasse diese an den Verbraucher erstatten, so das Landgericht. Auch sprach das Gericht dem Verbraucher den Ersatz der ihm infolge der Ablösung entstandenen Kosten zu.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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