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Online Banking Betrug – Postbank zahlt nach Hinweisen des LG Bonn freiwillig

Postbank gibt nach Hinweisen des LG Bonn Verteidigung auf und erstattet Kunden den Schaden aus einem Online Banking Betrug i.H.v. € 24.088,20 freiwillig.

Postbank erstattet nach mündlicher Verhandlung EUR 24.088,20

In einem von uns geführten Verfahren gegen die Postbank wurden die Klageforderungen unserer Partei nach Hinweisen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Bonn vollständig und freiwillig erfüllt und eine Kostenübernahmeerklärung der Postbank abgegeben. Der bis dahin von der Postbank zur Verteidigung gegen die Forderung unseres Mandanten vorgebrachte Sachvortrag genügte dem Landgericht nicht. Weiteren Vortrag, insbesondere zum Sicherheitssystem der Bank, konnte oder wollte die Postbank nicht erbringen.

Sachverhalt

Der von den Rechtsanwälten Lutz und David Stader aus Köln vertretene Kunde der Postbank unterhielt bei der Postbank ein Girokonto nebst Kreditkarte und ein Tagesgeldkonto. Im Februar 2022 verschaffte sich unbekannte Täter auf unbekannte Art und Weise Zugriff zu dem Online Banking Zugang des Kunden und legten neben den bestehenden Sicherheitsverfahren zwei weitere BestSign-Verfahren auf ihren Smartphones der Marken Samsung und Apple an. Mit diesen neu angelegten Verfahren nahmen die Täter sodann Umbuchungen von dem Tagesgeldkonto auf das Girokonto und sodann von dem Girokonto auf das Kreditkartenkonto vor. Mit der Kreditkarte tätigten die Täter sodann in einem Zeitraum von 3 Tagen 22 Zahlungen in einem Gesamtwert von EUR 24.088,20.

Nachdem unser Mandant die von ihm nicht autorisierten Zahlungen bemerkte, verlangte er von der Postbank deren Erstattung. Dies lehnte die Postbank außergerichtlich auch nach unserer Bestellung ab, sodass Klage vor dem Landgericht Bonn erhoben werden musste.

Verfahren vor dem LG Bonn

Innerhalb dieses Verfahrens war es der Beklagten nicht möglich, unserem Mandanten eine eigene Autorisierung der neuen BestSign-Verfahren auf den Tätergeräten nachzuweisen, die es freilich auch nicht gab. Ebenso gelang es der Postbank nicht, den Beweis eines grob fahrlässigen Verhaltens des Kunden zu beweisen. Auf die Hinweise des Gerichts zu dem bisher ungenügenden Vortrag der Postbank legte die Postbank innerhalb der ihr vom Gericht gesetzten Frist nichts nach, sondern kündigte die freiwillige Erstattung der Beträge und der Anwaltskosten an. Ebenso erklärte die Postbank die Übernahme der Prozesskosten. Es ist davon auszugehen, dass die Postbank zu weiterem Sachvortrag nicht in der Lage war und aus diesem Grunde die Verteidigung aufgab, um ein nachteilhaftes Urteil zu vermeiden.

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David Stader

Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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