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LG Köln zur Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers bei Sturz eines Besuchers
Das LG Köln entschied mit Urteil vom 23.01.2020 (Az.: 2 O 93/19), dass keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausträgers vorliegt, nachdem eine Besucherin über ein Hindernis stolperte. Entsprechend wies das LG Köln die Klage gegen den Krankenhausträger auf Schadensersatz ab.
Sachverhalt
Die Klägerin war zu Besuch in einem Krankenhaus und verletzte sich dort im Eingangsbereich, nachdem sie über eine dort aufgestellte Sitzbankreihe stolperte. Zwei Sitzgruppen waren mit einem grauen Verbindungsholm verbunden. Auf dem Verbindungsholm war zusätzlich ein runder Tisch angebracht. Die Klägerin behauptet, den Verbindungsholm nicht gesehen zu haben. Sie macht Schmerzensgeld, Behandlungs-und Fahrtkosten, einen Haushaltsführungsschaden sowie Verdienstausfall geltend.
Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage ab, weil es der Ansicht ist, dass dem Krankenhausträger bereits keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden kann. Die Sitzgruppe stellt keine Gefahrenquelle dar.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes der Verkehrswege. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren ausräumen oder vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.
Klägerin hätte „Stolperfalle“ erkennen können
Nach Überzeugung des Gerichts hätte die Klägerin den Verbindungsholm der Sitzgruppe wahrnehmen können. Von einem Krankenhausbesucher ist zu erwarten, dass er sich auf die dortigen Gegebenheiten und die nicht gänzlich auszuräumenden Risiken einstellt. Es ist zu erwarten, dass entsprechende Hindernisse erkannt und umgangen werden.
Praktische Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des LG Köln zeigt erneut, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht für alle denkbaren Risiken eine Schadenseintrittvorsorge zu treffen hat, da sich eine vollkommene Verkehrssicherheit mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt.
Es ist daher wichtig, dass sich der Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpasst und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch für seine eigene Sicherheit sorgt.
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