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Bankrecht
Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15) können Sparkassen-Kunden, die einen Prämiensparvertrag mit einer Zinsanpassungsklausel („Sparkassen-Vermögensplan“) abgeschlossen haben, auf eine hohe Nachforderung hoffen. Grund hierfür ist die Unzulässigkeit einer in vielen Sparverträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel.
Prämienspareverträge
Beim Prämiensparen handelt es sich um einen Sparvertrag, bei dem der Kunde eine regelmäßige Sparrate auf eine Sparkonto erbringt und hierauf einen veränderlichen Zinssatz (bspw. 3,5 % p.a.) erhält. Darüber hinaus erhält der Kunde ab einem gewissen Zeitpunkt (bspw. nach 3 Jahren) einen Bonuszins auf seine Jahressparleistung (bspw. 3 %). Der Bonuszins steigt sodann von Jahr zu Jahr stufenweise auf bis zu 50 % (bspw. ab dem 15. Jahr) an.
Der Vertrag kann von dem Kunden nach dem Ablauf einer Sperrfrist (bspw. 2 Jahre) jederzeit gekündigt werden, um bei Bedarf Zugriff auf das Sparguthaben zu bekommen.
BGH kippt Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen
Für die Änderung des Zinssatzes enthalten viele Verträge eine Klausel, die der folgenden inhaltlich entspricht:
„Spareinlagen werden zu den von der Bank durch Aushang in den Geschäftsräumen der kontoführenden Stelle bekannt gegebenen Zinssätzen verzinst. Änderungen werden mit der Bekanntgabe wirksam.“
Eine solche Zinsanpassungsklausel ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15) unzulässig, da sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist.
BGH: Zinsänderungsklausel zu laufenden Zinsen unzulässig
"Selbst wenn die in den Sonderbedingungen der Beklagten enthaltene Zinsänderungsklausel in den Vertrag einbezogen worden wäre, wäre sie wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist."
BGH, Urt. v. 14.03.2017, XI ZR 508/15
So werden die Zinsen neu berechnet
Durch die Unzulässigkeit der Klausel entfällt das einseitige Zinsanpassungsrecht der Sparkasse. Kunden können daher eine Neuberechnung der Zinsen auf der Grundlage des Marktzinses (Referenzzins) berechnen und eine Nachzahlung verlangen. Dieser Referenzzins ist sodann in das Verhältnis zu dem vereinbarten Sparzins zu setzen. Verändert sich der Referenzzins, ist auch der Sparzins unter Beibehaltung des Verhältnisses zu berechnen. Die Anpassungen haben monatlich zu erfolgen.
Berechnungsbeispiel
Referenzzins bei Vertragsschluss | 5 % |
Referenzzins bei Vertragsschluss | 4 % |
Verhältnis Referenz- / Vertragsszins bei Vertragsschluss | 4 % |
Fällt der Referenzzins auf bspw. 3 %, so hat der Sparzins 4/5 von diesem Zinssatz zu betragen, also 2,49 %. Fällt der Referenzzins sodann auf 2 % ist der Sparzins auf 1,66 % anzupassen. Das Verhältnis von 4/5 muss über die gesamte Laufzeit gewahrt bleiben.
Neuberechnung einfordern
Fordern Sie Ihre Rechte ein. Die Verbraucherzentrale NRW stellt ein Musterschreiben zur Verfügung, dass Sie [hier] downloaden können. Lenkt die Sparkasse nicht ein, können Sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Zusammenfassung
Welche Verträge sind betroffen?
Betroffen sind in der Regel Verträge, die bis zu zum Jahr 2004 abgeschlossen wurden.
Wie erfolgt die Neuberechnung der Zinsen?
Die Neuberechnung erfolgt unter Beachtung des bei Vertragsschluss bestehenden relativen Zinsabstandes zwischen dem Vertragszins und dem Referenzzins. Für die Bestimmung eines Referenzzins und für die Neuberechnung der Zinsen greifen wir auf die Expertise eines anerkannten Kreditsachverständigenbüros zurück.
Besteht eine Klagemöglichkeit?
Verweigert die Bank oder Sparkasse die Zinsanpassung besteht die Möglichkeit einer auf die Anpassung gerichteten Klage.
Kostenlose Erstberatung
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