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Landgericht Landau i.d. Pfalz, Urteil vom 26.10.2023, 4 O 410/22

Gegenstand der Entscheidung:

Abweisung einer auf die Rückzahlung eines Praxisdarlehens der Apo-Bank gerichteten Klage wegen Verjährung.

Landgericht Landau i.d. Pfalz, Urteil vom 26.10.2023, 4 O 410/22

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden page1image15582432, Richard-Oskar-Mattern-Straße 6, 40547 Düsseldorf

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigte

gegen


- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Stader Rechtsanwälte PartG mbB, Vogelsanger Straße 197a, 50825 Köln

wegen Forderung aus Vergleichsvereinbarung

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. page1image15581392als Einzelrichter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2023 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken- den Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 30.12.2022 erhobenen Klage aus einer Vergleichsvereinbarung in Höhe von 98.846,49 € in Anspruch.

Die Klägerin hatte dem Beklagten aufgrund eines gewerblichen Darlehensvertrages Darlehens- mittel zur Verfügung gestellt. Die Klägerin als Gläubigerin, der Beklagte als Schuldner sowie die Ehefrau des Beklagten als Bürgin schlossen unter dem 19.5.2014 eine Vergleichsvereinbarung.

Unter Ziffer 1 ist bestimmt:

„ – Schuldner - schuldet der Deutschen Apotheker- und Ärzte- bank eG per 19.5.2014 den Betrag von 107.604,28 €“.

Unter Ziffer 2 a ist bestimmt:

„Der Schuldner zahlt zur Erfüllung dieser Vergleichsvereinbarung auflagenfrei an die Bank den Betrag von 24.655,99 €“.

Unter Ziffer 2 c ist bestimmt:

„Die Bürgin zahlt ab sofort bis einschließlich 31.12.2016 den jeweils hälftigen Anteil des von ihr er- zielten pfändbaren Monatseinkommens an die Bank. Ab dem 1.1.2017 bis einschließlich 31.12.2019 zahlt die Bürgin das volle von ihr erzielte pfändbare Monatseinkommen an die Bank .....“(Abs. 1)

„....Kommt die Bürgin mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 2 Wochen in Verzug .... ist diese Vergleichsvereinbarung hinfällig und die Restforderung in voller Höhe fällig“ (Abs. 5).

Unter Ziffer 3 ist bestimmt:

„Unter der Bedingung, dass der Schuldner bzw. die Bürgin die oben genannten Zahlungen aufla- genfrei, vollständig und fristgerecht gemäß obigen Anforderungen eingezahlt hat, erklärt die Bank schon heute den Forderungsverzicht auf die am Ende der Laufzeit dieser Vereinbarung zum 31.12.2019 dann noch bestehenden Restforderungen gegen den Schuldner...“.

Die Zahlung der unter Ziffer 2 a genannten Summe in Höhe von 24.655,99 € erfolgte durch Ver- rechnung eines Kontoguthabens sowie durch Verrechnung des Gegenwerts eines Geschäftsan- teils des Beklagten. Diese Verrechnung erfolgte am 19.5.2014. Die Bürgin geriet (spätestens)
im Sommer 2017 in Zahlungsverzug, woraufhin die Klägerin die Vergleichsvereinbarung mit ei- nem an die Bürgin gerichteten Schreiben vom 29.8.2017 kündigte. Danach erhielt die Klägerin am 5.3.2018 eine Zahlung in Höhe von 1.889,04 € und am 8.1.2019 eine Zahlung in Höhe von 1.748,04 €. Beide Überweisungen erfolgten von einem Konto, welches auf und lautet.

Die Klägerin trägt vor:

Der Beklagte habe durch die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung konkludent auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und zwar bis zum Ende der Laufzeit, also bis zum 31.12.2019. Zu be- rücksichtigen sei ferner, dass die Kündigung der Vergleichsvereinbarung gegenüber der Bürgin, nicht gegenüber dem Beklagten erfolgte. Außerdem habe der Beklagte durch die Zahlungen

vom 5.3.2018 und vom 8.1.2019 die Forderungen jeweils anerkannt.

Die Klägerin beantragt:

Den Beklagten zu verurteilen, an sie € 98.856,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 81.448,29 seit dem 22.12.2022 zu zahlen

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben und trägt im Übrigen vor:

Er habe die von ihm zu erbringenden Zahlung erfüllt. Er habe nach der Vergleichsvereinbarung le- diglich 24.655,99 € zahlen müssen. Die Forderung der Klägerin sei aufgrund des Zahlungsverzu- ges der Bürgin, spätestens aufgrund der Kündigung der Vergleichsvereinbarung durch die Kläge- rin bereits im Jahr 2017 fällig gewesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevoll- mächtigten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Zwar wurde der Beklagte keineswegs durch die Begleichung der Forderung in Höhe von 24.655,99 € von weiteren Schulden befreit; schließlich wurde eingangs der Vergleichsvereinbarung klargestellt, dass der Beklagte insgesamt 107.604,28 € schuldet. Die streitgegenständliche Forderung ist jedoch verjährt.

Da es sich bei der streitgegenständlichen Vergleichsvereinbarung um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt, gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren (§§ 195, 199 BGB). Die- se Frist war vor Klageerhebung am 30.12.2022 abgelaufen.

Ein konkludenter Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung seitens des Beklagten kann allenfalls (wenn überhaupt) für die Zeit der laufenden Ratenzahlungsvereinbarung angenom- men werden. Die Ratenzahlungsvereinbarung wie auch die Vergleichsvereinbarung insgesamt endete indes im Jahr 2017. Durch den Zahlungsverzug der Bürgin wurde die Vergleichsvereinba- rung gemäß Ziffer 2 c Abs. 5 hinfällig. Die Beendigung der Vergleichsvereinbarung erfolgte durch den Zahlungsverzug der Bürgin unmittelbar, ohne dass es einer weiteren Erklärung der Klägerin bedurfte. Mithin spielt es keine Rolle, ob die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung der Vergleichsvereinbarung ausschließlich gegenüber der Bürgin erfolgen sollte.

Durch den Zahlungsverzug der Bürgin im Jahr 2017 wurde die aus der Vergleichsvereinbarung geschuldete Restforderung in voller Höhe fällig. Infolge des Eintritts der Fälligkeit der Forderung begann die Verjährungsfrist zu laufen. Der Ablauf der Verjährungsfrist war auch keineswegs für die Dauer von 10 Jahren nach Fälligkeit gehemmt, wovon die Klägerin vorprozessual offenbar ausgegangen ist, weil es sich bei dem der Vergleichsvereinbarung zu Grunde liegenden Darlehen nicht um ein Verbraucherdarlehen handelt und somit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht einschlägig ist. Sofern man die zwei Zahlungen vom gemeinschaftlichen Konto des Beklagten und sei- ner Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 nicht als Anerkenntnis des Beklagten wertet, ist die Verjährung Ende des Jahres 2020 eingetreten.

Die Verjährungsfrist von 3 Jahren ist aber auch dann vor Klageerhebung abgelaufen, wenn man die Zahlungen vom 5.3.2018 und vom 8.1.2019 als Anerkenntnis des Beklagten wertet mit der Konsequenz, dass die Verjährungsfrist erneut begonnen hat (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Verjährung beginnt neu zu laufen mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB; vergleiche auch BGH NJW 2013, 1430). Die neue Verjährungsfrist hat demnach am 9.1.2019 begonnen und ist am 10.1.2022 abgelaufen gewesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Dr.
Vorsitzender Richter am Landgericht

Beschluss Der Streitwert wird auf 98.856,49 € festgesetzt.

Verkündet am 26.10.2023

Verfahrensführender Anwalt

David Stader
Fachanwalt für Bankrecht & Kapitalmarktrecht

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