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Kreditrecht
Unzulässige Kreditgebühren
Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat bei variablen Darlehen mit Ihren Kunden über Jahre in vielen Verträgen eine Zinsdeckelung vereinbart und sich diese gut bezahlen lassen. Der Bundesgerichtshof hat diese Gebühr jedoch im Jahr 2018 gekippt. Aufgrund dieses Urteils können Kunden auf Rückzahlungen hoffen.
Unzulässige Zinscap-Prämie der Deutschen Apotheker- und Ärztebank
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.05.2018 (XI ZR 790/16) entschieden, dass die sog. Zinssicherungsgebühr der Deutschen Apotheker- & Ärztebank unzulässig ist. Kunden werden durch die Gebühr unangemessen benachteiligt. Ihnen steht aufgrund der Unwirksamkeit ein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr zu.
Hintergrund der Zinscap-Prämie
In der Vergangenheit hatte die Deutsche Apotheker- und Ärztebank bei Darlehensverträgen mit einem variablen Zinssatz eine sog. "Zinscap-Prämie" bzw. Zinssicherungsgebühr verlangt. Mit dieser Gebühr ließ sich die Bank eine Deckelung des Zinssatzes bei variabel verzinsten Darlehensverträgen für eine bestimmte Zeit vergüten. In einem uns vorliegenden Vertrag der Deutschen Ärzte- und Apothekerbank beträgt die Zinssicherungsgebühr 5 % des Nettodarlehens. Bei einem Darlehensbetrag i.H.v. € 250.000,00 beträgt die Gebühr somit € 12.500,00.
In dem uns vorliegenden Vertrag war im Gegenzug für die Prämie für eine Laufzeit von 10 Jahren ein Maximalzinssatz von 4,300 % p.a. und ein Mindestzinssatz von 3,500 % p.a. vereinbart.
BGH: Zinscap-Prämie verstößt gegen das Gesetz
“Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die Klauseln nicht stand. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB indiziert eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners.”
BGH, Pressemitteilung Nr. 099/2018 vom 05.06.2018
Geltung für Privat- und Praxiskredite
Aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.07.2017 (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) gilt die Unzulässigkeit laufzeitunabhängiger Gebühren sowohl für Privat- als auch Praxiskredite.
Damit besteht nach dieser Rechtsprechung für Kunden der Deutschen Apotheker- und Ärztebank ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Bearbeitungsgebühr unabhängig davon, für welchen Zweck das Darlehen abgeschlossen wurde.
Verjährung der Ansprüche
Die Ansprüche auf Erstattung der Bearbeitungsgebühren verjähren grundsätzlich zum Schluss des dritten Jahres, nachdem die Bearbeitungsgebühr bezahlt wurde und der Kunden Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat.
Der Bundesgerichtshof hat für ältere Verbraucherdarlehen entschieden, dass die Kenntnis von den Ansprüchen erst in dem Zeitpunkt bestand, als eine gesicherte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung vorlag. Dies war im Jahr 2011. Diese Rechtsprechung hat der BGH auf verschiedene weitere Bearbeitungsgebühren übertragen.
Zusammenfassung
Welche Gebühren sind unzulässig?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zinscar-Prämie in Verträgen der Deutschen Apotheker und Ärztebank unzulässig und muss erstattet werden. Diese Entscheidung kann aber auch auf Zinscar-Prämien anderer Banken übertragen werden.
Wer kann eine Rückzahlung verlangen?
Die Rückzahlungsansprüche aufgrund unzulässiger Zinscar-Prämien bestehen sowohl bei Privat- als auch bei Firmenkrediten bzw. Praxiskrediten.
Wann verjähren die Ansprüche?
Die Ansprüchen verjähren grundsätzlich am Schluss des dritten Jahres nachdem der Bankkunde die Gebühr bezahlt hat. Wurde diese als Teil des Darlehens mitfinanziert kann die Verjährung auf Teilansprüche begrenzt sein.
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